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Die Satzung
Dorferneuerungsverein Schäplitz e. V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Dorferneuerungsverein Schäplitz e. V." Sitz des Vereins ist Schäplitz.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen.

§ 2 Ziele des Vereins

Der Verein hat das Ziel, alle Initiativen, Projekte und Maßnahmen zu fördern,

§ 3 Aufgaben des Vereins

Die genannten Ziele werden vorwiegend verwirklicht durch:

§ 4 Grundsatz der Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den geschäftsführenden Vorstand erworben. Ordentliche Mitglieder des "Dorferneuerungsvereins Schäplitz e. V." können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen werden. Schüler und Lehrlinge bis zum 18. Lebensjahr können dem Verein mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter beitreten.
  2. Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
  3. Als fördernde Mitglieder können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, wenn sie sich insbesondere der finanziellen Förderung des Vereins annehmen. Fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

      Die Mitgliedschaft wird beendet,

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte:

Pflichten:

§ 7 Organisationsstruktur des Vereins

Organe des Vereins sind:

§ 8 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus 4 Mitgliedern:

    • dem Vorsitzenden,
    • dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Kassenwart,
    • dem Schriftführer.

    • Dem erweiterten Vorstand gehören außerdem mindestens weitere 3 Mitglieder an.

  1. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche, volljährige Personen sein. Sie werden für die Dauer von drei Geschäftsjahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel eine Woche, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 50 % seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführer und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Der Vorstand berät und beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in der Satzung gestellten Aufgaben zu informieren.

Zu seinen Obliegenheiten zählen:

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsbestände beantragt (§ 6 Vereinigungsgesetz).
  2. Mitgliederversammlungen sind wenigstens 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei andere Mitglieder vertreten darf. Bei Abstimmung gelten die in den §§ 16 und 17 festgelegten Fälle. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Fördernde und Ehrenmitglieder haben beratende Stimme.
  4. Anträge müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muss bei der Jahreshauptversammlung folgende Punkte enthalten:

    • Jahresbericht,
    • Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht,
    • Entlastung des Vorstandes, soweit nach § 8 (2) notwendig,
    • Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
    • Wahl der Mitglieder des Vorstandes, sowie nach § 8 (2) notwendig,
    • Wahl der Kassenprüfer, soweit nach § 11 erforderlich,
    • vorliegende Anträge.

  1. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Die Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die weiteren Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
  2. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

§ 11 Die Kassen- und Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassen- und Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.
  2. Die Aufgabe der Kassen- und Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung des sachgerechten Finanzgebarens des Vorstandes, einschließlich der Geschäftsführung. Sie berichten darüber in der Jahreshauptversammlung.
  3. Wenn der Verein in dem jeweiligen Haushaltsjahr öffentliche Finanzmittel erhalten hat, ist die Kassen- und Rechnungsprüfung nach der Überprüfung gemäß § 11 (2) dem Gemeindeprüfungsamt des Landkreises zu übertragen. Der Prüfbericht wird schriftlich der Jahreshauptversammlung vorgelegt.

§ 12 Das Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Beitragsordnung

  1. Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.
  2. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

§ 14 Haftung

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 15 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand des Vereins ist der Sitz des Amtsgerichtes Stendal.

§ 16 Änderung der Satzung

  1. Zur Änderung der Satzung ist die Mitgliederversammlung berechtigt, wenn die ordnungsgemäße Einladung diesen Beratungspunkt angeführt hat.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zu diesem Punkt beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist.
  3. Ist die erforderliche Anzahl von Vereinsmitgliedern nicht anwesend und die Mitgliederversammlung somit zu diesem Punkt nicht beschlussfähig, muss innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder (entsprechend § 9 (3)) auch Satzungsänderungen beschließen kann.
  4. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur zur Diskussion gestellt werden, wenn zu diesem Zweck eine besondere Mitgliederversammlung unter ausdrücklicher Nennung des Verhandlungsgegenstandes einberufen wird.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zu diesem Punkt beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist.
  3. Ist die erforderliche Anzahl von Vereinsmitgliedern nicht anwesend und die Mitgliederversammlung somit zu diesem Punkt nicht beschlussfähig, muss innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder (entsprechend § 9 (3)) auch die Auflösung des Vereins beschließen kann.
  4. Die Selbstauflösung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.
  5. Bei Auflösung des Vereins ist zu sichern, dass das verbleibende Vermögen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Vereinsziels zugute kommt.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Schäplitz, den 11.05.1996

Änderungen der Satzung:

I.        Am 20.08.1997 ist folgende Änderung eingetragen.

§ 17 neuer Abs. 6

Nach Auflösung des Vereines ist das vorhandene Vermögen ausschließlich zur Verschönerung des Dorfes zu verwenden.


II.      Am 08.02.2002 ist folgende Änderung eingetragen.

§8 Abs. 1

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus 5 Mitgliedern:

1.      Vorsitzender

2.      Stellvertretender Vorsitzender

3.      Kassenwart

4.      Protokollführer

5.      Beisitzer

Der letzte Satz im Abs. 1 wird ersatzlos gestrichen.

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